html templates

Es scheint, als ob die Freiheit Kopf steht!

Unterbringung

Der Gesetzgeber unterscheidet in § 1906 BGB folgende zwei Unterbringungsarten:


o Freiheitsentziehende Maßnahmen
Generell liegt eine freiheitsentziehende Maßnahme vor, wenn jemand gegen seinen natürlichen Willen beim Verlassen eines bestimmten räumlichen Bereiches gehindert wird. Klassisch sind dieses die geschlossenen Station einer Einrichtung bspw. einer psychiatrischen Klinik oder eines entsprechenden Seniorenheimes.
Sofern der Betroffene freiwillig einwilligt, d.h. wenn er mit der Einweisung einverstanden ist, liegt keine Freiheitsentziehung vor.
o Unterbringungsähnliche Maßnahmen
Eine Unterbringungsähnliche Maßnahme liegt vor, wenn einem Betreuten,
• der sich in einer Einrichtung (Krankenhaus, Altenheim, Pflegeheim usw.) aufhält (unabhängig ob freiwillig oder mit einem Unterbringungsbeschlusses)
• über einen längeren Zeitraum
• durch mechanische Vorrichtungen ( wie. z.B. Bettgitter, Fixierung, Leibgurte), Arzneimittel (z.B. Sedativum) oder auf sonstige Weise ( wie z.B. komplizierte Zahlenschlösser)
die Freiheit entzogen werden soll.
Voraussetzung für eine Unterbringung gegen den natürlichen Willen des Betreuten ist, dass der Betreuer mit dem Aufgabengebiet „Aufenthaltsbestimmung“ oder „Unterbringung“ bzw. einem ähnlichen Aufgabengebiet auch durch das Gericht bestellt worden ist. Des Weiteren muss dieses zum Wohle des Betreuten sein. Dabei wird zwischen Selbstgefährdung und der Notwendigkeit einer Heilbehandlung unterschieden. Beim Betreuungsgericht wird die Genehmigung beantragt, diese entscheidet nach Einschaltung und Anhörung diverser Akteuren über das Verfahren.