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Betreuung.

Mobirise

Rechtliche Betreuung

Grundsätzlich kann jeder Bürger eine Betreuung für andere oder sich selbst beim zuständigen Betreuungsgericht, einer Unterabteilung des Amtsgerichtes, anregen. Ein Betreuungsverfahren beginnt von Amts wegen, sobald dem Betreuungsgericht ein entsprechender Sachverhalt bekannt ist. Das Gericht beteiligt die entsprechenden Akteure am Verfahren, d.h. es informiert und gibt Gelegenheit zu entsprechenden Gutachten. Es wird zwischen einige Kann-(Verfahrenspfleger) und einigen Mussbestimmung wie die persönliche Anhörung des Betroffenen unterschieden.
Sofern dem Gericht alle Informationen vorliegen wird dann ggf. eine Betreuung angeordnet, unter Berücksichtigung des § 1896 Abs. 1 BGB:

• Der Betroffene ist volljährig.
• Der Betroffene kann seine Angelegenheit ganz oder teilweise nicht mehr besorgen.
• Ursache dafür ist eine psychische Erkrankung oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung