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Privatbereich.

Post- und Fernmeldeverkehr

Auch beim Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses handelt es sich um ein Grundgesetz und genießt daher eine besondere Schutzfunktion. Demnach sind Betreuer Entscheidungen über den Fernmeldeverkehr, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post ohne Einwilligung des Betreuten nur dann gestattet, wenn dies ausdrücklich vom Gericht angeordnet ist. Dieser Aufgabenkreis wird nur angeordnet, wenn der Betreute nicht mehr in der Lage ist, seinen Postverkehr selbstständig und zuverlässig zu erledigen.