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Gesundheitssorge.

Wohlbefinden


Beispiele für diesen Aufgabenkreis sind:
• Krankenversicherungsschutz
• Zustimmung zu ärztlichen Maßnahmen
• Sorge für die Pflege und evtl. Rehamaßnahmen
• Beaufsichtigung der Pflege
Der Betreuer hat alle Möglichkeiten zu nutzen, den Gesundheitszustand des Betreuten zu erhalten oder zu verbessern. Kann der Betreute nicht mehr selbst einwilligen und liegt keine entsprechende Patientenverfügung vor, obliegt diese Entscheidung dem Betreuer. Auch hier hat der Betreuer den mutmaßlichen Willen des Betreuten zu ermitteln und zu respektieren. Unter Umständen kann sich dies als sehr komplex darstellen, bspw. im Rahmen einer Eilbetreuung etwa nicht ansprechbare Betreute nach einem Unfall.
Der Gesetzgeber sieht jedoch ausdrücklich vor, dass der Behandelnde verpflichtet ist, vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere wenn es um Eingriffe in den Körper oder die Gesundheit geht, die Einwilligung des Patienten einzuholen. Jeder Patient soll frei entscheiden können, ob er eine Behandlung ablehnt oder nicht. Für eine wirksame Abgabe der Einwilligung ist Voraussetzung, dass der Patient einwilligungsfähig ist. Einwilligungsfähig ist, wer in der Lage ist, die Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung zu erkennen, entsprechend zu beurteilen und danach zu handeln. Ist der Betreute dauerhaft einwilligungsunfähig, so ist dann stellvertretend die Einwilligung des gesetzlichen Betreuers einzuholen.
Der Betreuer benötigt bei schwerwiegenden medizinischen Maßnahmen im Vorfeld eine Genehmigung des Betreuungsgerichts. Hiervon geht man aus, wenn der Betreute
• aufgrund der medizinischen Maßnahme sterben kann oder der Nichtdurchführung stirbt, bspw. Risiko-Herzoperation oder
• einen schweren und länger andauernden Schaden erleidet, bspw. Beinamputation.
Die entsprechende Gefahr muss ernst und konkret sein. Ausnahmen sind nur bei akuter Gefahr oder wie bereits erwähnt, dem Vorliegen einer Patientenverfügung gestattet.